Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,21042
BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21 (https://dejure.org/2022,21042)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2022 - V ZR 127/21 (https://dejure.org/2022,21042)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2022 - V ZR 127/21 (https://dejure.org/2022,21042)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,21042) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 9a Abs. 2 WEG, § 48 Abs. 5 WEG, § 9b WEG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 8 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 1
    Teilungserklärung einer Anlage: Kein Wohnen im Gewerbe vorbehaltenem Gebäudeteil

  • Wolters Kluwer

    Vorgabe einer räumlichen Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines Gebäudes in der Teilungserklärung einer Anlage; Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Störende Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewerbliches Teileigentum darf nicht als Wohnung genutzt werden; §§ 9a WEG; 14, 15 WEG a.F.; 1004 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 1
    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung einer gemäß Teilungserklärung ausgewiesenen Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 1
    Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung ...

  • rechtsportal.de

    WEG § 10 Abs. 1
    Vorgabe einer räumlichen Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines Gebäudes in der Teilungserklärung einer Anlage; Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnnutzung in Teileigentum?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wohnnutzung eines der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteils

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnen im Teileigentum: Wann stört es, wann nicht? (IMR 2022, 405)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3154
  • MDR 2022, 1272
  • NZM 2022, 845
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Zwar können entsprechende Unterlassungsansprüche seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, ZfIR 2022, 233 Rn. 22 ff.).

    Zwar ist nunmehr jeder Wohnungseigentümer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 WEG (anders als nach § 15 Abs. 3 WEG aF) gegenüber der GdWE verpflichtet, die Vereinbarungen einzuhalten (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, ZfIR 2022, 233 Rn. 23).

    Aber ein Anspruch eines Wohnungseigentümers - wie der Klägerin - auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung kann sich unverändert aus § 1004 BGB ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 14 ff.; Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 24), und ein solcher Anspruch richtet sich gegen den Störer, hier also die Beklagten.

    Geändert hat sich seit dem 1. Dezember 2020 gemäß § 9a Abs. 2 WEG die Ausübungsbefugnis für diese Ansprüche; nunmehr ist allein die GdWE prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 24).

    Aber soweit die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, ist auch die materiell-rechtliche Aktivlegitimation weiterhin gegeben (so bereits Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 10; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 16).

    Indem die Beklagten den Widerspruch der GdWE mit der Revisionsbegründung eingereicht haben, ist die zuvor zulässige und begründete Klage unzulässig geworden; die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist - ebenso wie ihre Aktivlegitimation (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, ZfIR 2022, 233 Rn. 11) - entfallen.

    Der von den Beklagten vorgelegte Widerspruch der GdWE ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 11).

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    (1) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, ZWE 2020, 180 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 27 mwN).

    Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wohnnutzung die intensivste Form des Gebrauchs einer Sondereigentumseinheit sei; erforderlich ist stets der Vergleich der mit der erlaubten und der tatsächlichen Nutzung in der konkreten Anlage typischerweise verbundenen Störungen (näher Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 32).

    Auch dann, wenn die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vorgibt, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (zu diesem Aspekt bereits Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, aaO Rn. 36).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    Aber in einem nur beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude stört die Wohnnutzung bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    In einer solchen gemischten, aber räumlich getrennten Anlage haben sowohl die Teil- als auch die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass die vorgegebene räumliche Trennung erhalten bleibt, um etwaige Nutzungskonflikte von vornherein zu vermeiden (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    (1) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, ZWE 2020, 180 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 27 mwN).

    Hierfür ist darauf abzustellen, welche Regelung der teilende Eigentümer bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, aaO Rn. 10).

    Diese Gesichtspunkte sprechen für eine insoweit abschließende Regelung der erlaubten Nutzungen und gegen die Zulässigkeit einer ergänzenden Auslegung der Teilungserklärung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, ZWE 2020, 180 Rn. 14).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Für die bei Gericht bereits anhängigen Verfahren hat der Senat aber entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der GdWE zur Kenntnis gebracht wird (Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NZM 2021, 561 Rn. 12 ff.).

    Hier ist es aber deshalb anders, weil die materiell-rechtlichen Änderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Ermangelung von Übergangsvorschriften sofort gelten und diese Gesetzesänderung auch in der Revisionsinstanz beachtlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NZM 2021, 561 Rn. 6).

  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Aber soweit die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, ist auch die materiell-rechtliche Aktivlegitimation weiterhin gegeben (so bereits Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 10; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 16).
  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Aber ein Anspruch eines Wohnungseigentümers - wie der Klägerin - auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung kann sich unverändert aus § 1004 BGB ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 14 ff.; Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 24), und ein solcher Anspruch richtet sich gegen den Störer, hier also die Beklagten.
  • BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21

    Wohnungseigentumssache: Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen in

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Der Gesetzgeber hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung, bei anhängigen Verfahren das alte Verfahrensrecht weiter gelten zu lassen, zugleich aber das neue materielle Recht zur Anwendung zu bringen, die enge Verzahnung von materiellem und formellem Recht in verschiedenen Bereichen - und so auch hier - übersehen (näher Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, WuM 2022, 299 Rn. 20).
  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21

    Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Auf die Wirksamkeit der Willensbildung im Innenverhältnis kommt es nicht an (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, NJW-RR 2022, 664 Rn. 21 f.).
  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

    Auszug aus BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21
    Sind - wie hier - beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, NJW 2004, 1665; Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15, WM 2017, 474 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 84/01

    "Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines

  • BGH, 27.01.2023 - V ZR 261/21

    Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück mit einer Anlage;

    Die Vorschrift betrifft allerdings sowohl die Prozessführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der GdWE (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2022 - V ZR 127/21, NJW 2022, 3154 Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht